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C1 21 79

Arbeitsvertrag

Wallis · 2022-03-21 · Deutsch VS

C1 21 79 URTEIL VOM 21. MÄRZ 2022 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________ AG, Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Emil Inderkummen, gegen Y _________, Klägerin und Berufungsbeklagte (Arbeitsvertrag) Berufung gegen den Entscheid des Arbeitsgerichts vom 12. Oktober 2020

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Die X _________ AG zahlt Y _________ netto eine Lohndifferenz von  CHF 1'693.40 für das Jahr 2015; Bestehend aus der Differenz des überwiesenen Nettolohnes im Betrag von CHF 37’769.30 und des geschuldeten Nettolohnes im Betrag von CHF 39’462.70; Der geschuldete Bruttolohn berechnet sich aus der Anzahl der geleisteten Stunden (1'897.81) zu CHF 20.90 pro Stunde sowie dem Krankentaggeld im Betrag von CHF 605.80, entsprechend CHF 40’270.05, hiervon zuzüglich 9.9% für den Ferien- und Feiertagsan- spruch im Betrag von CHF 3'986.75, zuzüglich 8.33% für den 13. Monatslohnanspruch im Betrag von CHF 3'361.35, entsprechend CHF 47'618.15; Der geschuldete Nettolohn berechnet sich aus dem Bruttolohn im Betrag von CHF 47'618.15, abzüglich der Arbeitnehmerbeiträge von 5.45% für die AHV/IV/EO im Be- trag von CHF 2'595.20, abzüglich von 1.1% für die ALV im Betrag von CHF 523.80, abzüg- lich des Beitrages von 1.5% für die Krankentaggeldversicherung im Betrag von CHF 714.30, abzüglich des Beitrages von 2.28% für die Unfallversicherung im Betrag von CHF 1'085.70, abzüglich des Beitrages von CHF 3'093.60 für die berufliche Vorsorge und CHF 142.85 für die Familienzulagen, entsprechend 39’462.70  CHF 3'544.25 für das Jahr 2016;

- 3 - Bestehend aus der Differenz des überwiesenen Nettolohnes im Betrag von CHF 33'551.55 und des geschuldeten Nettolohnes im Betrag von CHF 37'095.80; Der geschuldete Bruttolohn besteht für die Monate Januar bis Juni 2016 aus der Anzahl geleisteten Stunden (762.30) multipliziert mit dem Stundenlohn von CHF 20.95, entspre- chend CHF 15'970.20, zuzüglich dem Lohn für die Monate Juli bis Dezember 2016 im Betrag von CHF 20'645.15, zuzüglich dem Krankentaggeld im Betrag von CHF 2’741.40, entspre- chend CHF 39'356.75, hiervon zuzüglich 9.9% für den Ferien-und Feiertagsanspruch im Betrag von CHF 1’852.45, zuzüglich 8.33% für den 13. Monatslohnanspruch im Betrag von CHF 3'485.60, entsprechend CHF 44’694.80; Der geschuldete Nettolohn berechnet sich aus dem Bruttolohn im Betrag von CHF 44’694.80, abzüglich der Arbeitnehmerbeiträge von 5.125% für die AHV/IV/EO im Be- trag von CHF 2’290.60, abzüglich von 1.1 % für die ALV im Betrag von CHF 491.65, abzü- glich des Beitrages von 1.5% für die Krankentaggeldversicherung im Betrag von CHF 670.40, abzüglich des Beitrages von 2.14% für die Unfallversicherung im Betrag von CHF 956.50, abzüglich der Beiträge von CHF 3'055.80 für die berufliche Vorsorge und CHF 134.10 für die Familienzulagen; entsprechend CHF 37'095.80;  CHF 3'919.55 für das Jahr 2017; Bestehend aus der Differenz des überwiesenen Nettolohnes im Betrag von CHF 34’272.70 und des geschuldeten Nettolohnes im Betrag von CHF 38’192.25; Der geschuldete Bruttolohn berechnet sich aus dem Lohn für die Monate Januar bis No- vember 2017 im Betrag von CHF 42’188.20, zuzüglich des 13. Monatslohnes von 8.33% im Betrag von CHF 3'514.30, entsprechend CHF 45’702.50; Der geschuldete Nettolohn berechnet sich aus dem Bruttolohn im Betrag von CHF 45’702.50, abzüglich der Arbeitnehmerbeiträge von 5.125% für die AHV/IV/EO im Be- trag von CHF 2’342.25, abzüglich von 1.1 % für die ALV im Betrag von CHF 502.75, abzü- glich des Beitrages von 1.5% für die Krankentaggeldversicherung im Betrag von CHF 685.55, abzüglich des Beitrages von 2.14% für die Unfallversicherung im Betrag von CHF 1'042.00, abzüglich der Beiträge von CHF 2'800.60 für die berufliche Vorsorge und CHF 137.10 für die Familienzulagen; entsprechend CHF 38’192.25; d.h. insgesamt einen Betrag von netto CHF 9'157.20. Auf diesen Betrag sind die Sozialversiche- rungsbeiträge mit den entsprechenden Organen abzurechnen.

E. 1.1 Das Arbeitsgericht des Kantons Wallis beurteilt gemäss Art. 40 des Kantonalen Ar- beitsgesetzes vom 12. Mai 2016 (kArG; SGS/VS 822.1) i.V.m. Art. 243 Abs. 1 ZPO Strei- tigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, die einen Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht überstei- gen. Teil-, Vor-, Zwischen- oder Endurteile des Arbeitsgerichts, deren Streitwert Fr. 10'000.-- oder mehr beträgt, können mit Berufung beim Kantonsgericht angefochten werden (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbe- gehren im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZPO liegt vorliegend bei Fr. 13'207.90. Nicht zum Streitwert hinzugerechnet werden vertragliche und gesetzliche Verzugszinsen (Rüegg/Rüegg, Basler Kommentar, 3. A., 2017, N. 5 zu Art. 91 ZPO). Das Kantonsge- richt ist somit zuständig, um über die Berufung vom 4. Februar 2020 gegen den erstin- stanzlichen Entscheid des Arbeitsgerichts des Kantons Wallis zu befinden (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO).

E. 1.2 War erstinstanzlich das vereinfachten Verfahren (Art. 243 Abs. 1 ZPO) anwendbar, was vorliegend der Fall war, kann ein Einzelrichter über das Rechtsmittel entscheiden (Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO i.V.m. Art. 20 Abs. 3 RPflG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Organisati- onsreglement der Walliser Gerichte).

E. 1.3 Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das begründete Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Berufungskläger am 16. Februar 2021 zugestellt. Die am

17. März 2021 der Schweizerischen Post übergebene Berufung erfolgte mithin fristge- recht.

E. 1.4 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung - des gesamten kantonalen und eidgenössischen Rechts (Gehri, in: Gehri/Kramer, ZPO Kommentar, Zürich 2012, N. 1 zu Art. 310 ZPO) - und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts - durch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid - geltend gemacht werden (Art. 310 lit. a und b ZPO). Die Berufung ist entsprechend zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO in fine). Sie hemmt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang

- 5 - der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Art. 58 ZPO). Neue Tatsachen und Beweis- mittel werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie (a.) ohne Verzug vorgebracht werden und (b.) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster In- stanz vorgebracht werden konnten. Die Berufungsinstanz verfügt über freie Überprüfungskognition (vgl. Art. 310, 318 und 157 ZPO). Doch obliegt es dem Berufungskläger, seine Berufung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO in fine). Die Art. 310 f. ZPO verlangen vom Berufungskläger, dass er jeweils in den Schranken von Art. 317 ZPO der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darlegt, aus welchen Gründen der angefochtene vo- rinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll (Begründungslast). Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er in seiner Berufungsschrift ledig- lich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist oder diese wiederholt, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochte- nen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu kön- nen. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vor-instanzlichen Er- wägungen bezeichnet, die er anficht und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Bundesgerichtsurteile 5D_148/2013 vom 10. Januar 2014 E. 5.2.1 und 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2, in: SZZP 2013 S. 29 f.; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A, 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO; Urteil des Obergerichts Zürich LB120045 vom 31. Mai 2012 E. 2). So ist in der Begründung nicht nur darzutun, weshalb das Verfahren so ausgehen sollte, wie der Rechtsmittelkläger dies will. Der Berufungskläger hat auch aufzuzeigen, weshalb der Entscheid fehlerhaft ist bzw. weshalb Noven oder neue Beweismittel zulässig sind und einen anderen Schluss aufdrängen. Die Rechtsmittelinstanz muss nicht nach allen denkbaren, möglichen Fehlern eigenständig forschen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO; Hungerbühler/Bucher in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schwei- zerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. A, 2016, N. 30 ff. zu Art. 311 ZPO). Vielmehr hat der Berufungskläger diese aufzuzeigen, indem er sich mit den vorinstanz- lichen Erwägungen auseinandersetzt; stützt sich der angefochtene Entscheid auf meh- rere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in seiner Berufungs- schrift mit jeder einzelnen von ihnen auseinandersetzen (Hungerbühler/Bucher, a.a.O., N. 42 f. zu Art. 311 ZPO). Vermag die Berufung den Anforderungen an die Begründung nicht zu genügen, ist auf die Berufung nicht einzutreten

- 6 - (Bundesgerichtsurteile 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und 4A_97/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3; vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4.3.2). Die Berufungsklägerin rügt insbesondere eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Da- rauf ist, soweit sie ihre Einwände gegen das angefochtene Urteil gehörig begründet und diese Punkte für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung sind, einzutreten. 2.

E. 2 Die X _________ AG zahlt Y _________ eine Entschädigung von Fr. 2'000.--

E. 2.1 Die Berufungsbeklagte wurde mit «Arbeitsvertrag für Verkaufspersonal» vom

13. November 2013 (S. 9 ff.), der später durch den «Arbeitsvertrag für Garagenperso- nal» vom 25. August 2016 ersetzt wurde (S. 13 ff.), bei der Berufungsklägerin als "Reinigungsfachfrau und Hilfsarbeiter Verkauf für Aufbereitung Fahrzeuge angestellt". Die beiden Arbeitsverträge nannten als hauptsächliche Tätigkeiten die selbstständige und gründliche Reinigung des gesamten Gebäudes, selbstständige, terminlich und tech- nisch einwandfreie Fahrzeugaufbereitung an den anvertrauten Fahrzeugen gemäss Richtlinien der Geschäftsleitung und der Importeure, Pflege des Kundenstammes durch einwandfreie Ausführung der Arbeiten und zuvorkommendes Verhalten gegenüber den Kunden, Steigerung der Produktivität durch geplantes Arbeiten und Vermeiden von Stau- zeiten und Leerläufen sowie durch optimales Einrichten und Instandhalten des Arbeits- platzes (S. 9 f. und S. 13). Der erste Arbeitsvertrag nannte zudem noch den selbststän- digen und aktiven Verkauf von Dienstleistungen und Zubehör, unter Berücksichtigung der Richtlinien der Importeure und der Geschäftsführung (S. 9). Die Berufungsklägerin kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28. August 2017 auf den 31. Oktober 2017 (S. 53). Das Arbeitsverhältnis endete nach Verlängerungen aufgrund von Krankheit der Berufungsbeklagten am 30. November 2017. Streitig ist, ob die Berufungsbeklagte Tätigkeiten ausübte, die dem Gesamtarbeitsver- trag für das Autogewerbe Wallis (GAV) unterstellt sind. Die Berufungsklägerin verneint dies. Die Berufungsbeklagte ist hingegen der Ansicht, dass ihre ausgeübte Tätigkeit dem GAV unterstellt war und macht gestützt darauf Lohnnachzahlungen geltend.

E. 2.2 Diejenige Person hat grundsätzlich das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Die einen Anspruch geltend ma- chende Partei hat folglich die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen. Die Beweis- last für die rechtsaufhebende, rechtsvernichtende oder rechtshindernde Tatsache ob- liegt hingegen derjenigen Partei, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder des- sen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abwei-

- 7 - chende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu kon- kretisieren (BGE 139 III 13 E. 3.1.3.1). Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist (BGE 140 III 610 E. 4.1). Die Berufungsbeklagte als Klägerin hat behauptet, indem sie hauptsächlich Fahrzeuge gereinigt habe und insbesondere auch solche aus der Werkstatt, unterstehe sie dem Gesamtarbeitsvertrag, womit sie einen Anspruch auf Lohnnachzahlungen habe. Für ihre Tatsachenbehauptungen, nämlich, was für Arbeiten sie für die Berufungsklägerin aus- geführt hat, ist sie gemäss Art. 8 ZGB beweispflichtig. Ob ihre Tätigkeit im Unternehmen dem Gesamtarbeitsvertrag untersteht oder nicht, ist hingegen eine Rechtsfrage.

E. 3 Es ist nachfolgend zu klären, was für eine Tätigkeit die Berufungsbeklagte für die Berufungsklägerin ausgeübt hat, bevor die Frage zu prüfen ist, ob die ausgeübte Tätig- keit dem GAV unterstellt ist oder nicht.

E. 3.1 Die Berufungsbeklagte bringt in ihrer Klage vor, sie habe ebenfalls die Aufgabe gehabt, Autos, welche aus dem Service kamen oder für den Verkauf vorgesehen waren, zu reinigen. Sie habe nicht nur Gebäude gereinigt, sondern auch Fahrzeuge (S. 3). An der Hauptverhandlung vom 20. Februar 2020 erklärte die Berufungsbeklagte (S.131 f.), sie habe als Putzfrau gearbeitet und sollte die Büros, den Saal und Fahrzeuge reinigen. Sie habe alles gemacht, worum man sie gebeten habe. Sie habe auch zwei Mal Fenster eines Privathauses gereinigt und einmal ein privates Mobilehome. Auf die Frage, was für Fahrzeuge sie gereinigt habe, erklärte sie, meistens habe sie Fahrzeuge für die Re- paratur gereinigt. Wenn viele Autos verkauft worden seien - alte wie neue - dann habe sie diese gereinigt. Sie habe A _________ geholfen. Sie habe von Beginn ihrer Anstel- lung an immer Fahrzeuge gereinigt. Die Berufungsbeklagte gab an, unter dem ersten Arbeitsvertrag habe sie zu 90% Autos gereinigt und unter dem zweiten Arbeitsvertrag zu 40% Autos und die restlichen 60% habe sie Reinigungsarbeiten verrichtet.

E. 3.2 Die Berufungsklägerin hielt in ihrem Antwortschreiben vom 4. Januar 2018 fest, dass die Berufungsbeklagte hauptsächlich als Reinigungsfrau für die Gebäude und den Un- terhalt in B _________ und C _________ tätig gewesen sei. Die Aufbereitung der Fahr- zeuge für den Verkauf gehe unter die Kostenstelle der Carrosserie, welche dem GAV nicht unterstellt sei (S. 56). In Ihrer Klageantwort (S. 101) präzisierte die Berufungsklä- gerin, dass die Berufungsbeklagte zu 85-90% als Reinigungsfrau tätig gewesen sei und zwischen 10-15% Herrn A _________ bei der Fahrzeugaufbereitung geholfen habe. Herr A _________ sei bis zum 31. Dezember 2017 dem GAV nicht unterstellt gewesen.

- 8 - D _________, Vertreterin der Berufungsklägerin, gab anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll, die Berufungsbeklagte sei als Reinigungsfachfrau und zur Mithilfe von Fahr- zeugaufbereitung von Neuwagen und Occasionen angestellt worden. Sie habe, im Ge- gensatz zu ihrer Vorgängerin, die nur die Räumlichkeiten gereinigt habe, beides ge- macht. Ab dem Neubau im September 2016 habe sie zu 85% reine Reinigungsarbeiten von Büroräumlichkeiten, Gebäuden etc. erledigt. Während der Bauphase sei es ge- mischt gewesen, zu 60% Reinigungsarbeiten und zu 40% Fahrzeugreinigungen. Es sei unbestritten, dass sie Fahrzeuge - Neuwagen und Occasionen - gereinigt habe. Dafür habe man sie auch angestellt. Sie hätten eine Carrosserie, eine Aufbereitung und eine Werkstatt. Die Aufbereitung der Fahrzeuge gehöre in die Rubrik Carrosserie. Sie hätten auch die Aufbereitung von Kundenfahrzeugen in der Werkstatt, diese werde aber durch andere Reinigungskräfte ausgeführt und die Berufungsbeklagte habe dort lediglich feri- enhalber ausgeholfen. Herr A _________ arbeite seit 2019 nicht mehr im Unternehmen. Die Reinigung sei an die Firma E _________ ausgelagert worden. Da hätten in B _________ dreimal die Woche zwei Frauen drei Stunden geputzt und in C _________ zweimal pro Woche ebenfalls drei Stunden. Für die Schaufensterscheiben sei ein sepa- rates Mandat erteilt worden und die Frauen würden nur die Gebäude reinigen. Die Fahr- zeugreinigung mache der Nachfolger von Herrn A _________. Sie bestätigte, dass Herr A _________ Fahrzeuge für den Verkauf gereinigt habe. Bei der paritätischen Kommis- sion sei er als Aufbereiter für Neu- und Occasionfahrzeuge gemeldet gewesen. Sie konnte zudem bestätigen, dass die Fahrzeuge zunächst in der Werkstatt mechanisch aufbereitet und anschliessend in der Carrosserie poliert und geputzt werden. Aufbereiten heisse, dass nicht nur gereinigt, sondern auch poliert werde. Das Polieren habe meistens Herr A _________ gemacht.

- 9 -

E. 3.3 Schliesslich wurden zwei Zeugen befragt. F _________, ehemaliger Angestellter der Berufungsklägerin, sowie G _________, deren Personalverantwortliche.

E. 3.3.1 F _________ (S. 133 f.) gab an, von 2008 oder 2009 bis 2016 bei der Berufungs- klägerin gearbeitet zu haben. Ihm sei ordentlich gekündigt worden, da das Arbeitsver- hältnis nicht mehr gepasst habe. Auf die Frage, was die Klägerin dort gemacht habe, antwortete er, sie habe dort einfach Autos geputzt. Sie habe alle Autos geputzt. Er habe vor der Sitzung mit der Berufungsbeklagten oder deren Vertreter keinen Kontakt gehabt. Er sei damals, das sei vor 3-4 Jahren gewesen, angefragt worden, ob er bestätigen könne, dass sie dort arbeite. Seither habe er keinen Kontakt mehr mit der Berufungsbe- klagten gehabt. Auf die Frage nach seiner Funktion im Unternehmen, erklärte er einzig, er sei dort angestellt gewesen. Sein Aufgabenbereich im Unternehmen und der Grund seines Abgangs sind unklar, was bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist.

E. 3.3.2 G _________ erklärte (S. 135 f.), die Berufungsbeklagte sei Reinigungsfachfrau gewesen und habe mit der Aufbereitung der Fahrzeuge (Neuwagen und Occasionen) geholfen. Sie habe Autos für den Verkauf aufbereitet. Auf die Frage, ob sie auch Autos gereinigt habe, die in der Reparatur waren, gab die Zeugin an, die Berufungsbeklagte habe hauptsächlich Autos gereinigt, welche in den Verkauf gekommen seien. Es sei aber auch vorgekommen, dass sie im Falle von Ferienabwesenheiten die Autos reinigen musste, welche in der Reparatur gewesen seien. Sie habe auch Gebäude gereinigt. Das sei ihre Hauptaufgabe gewesen. Das heisse, sie habe zu ca. 85-90% die Gebäudereini- gung erledigt. Die Zeugin verneinte, dass die Beklagtenpartei sie vorgängig kontaktiert oder instruiert habe. Sie sei momentan krankgeschrieben und arbeite seit März 2010 für die Berufungsklägerin. Sie arbeite in einem Büro im ersten Stock in B _________. Die Zeugin bestätigte, dass die Klägerin in B _________ und in C _________ gearbeitet hat. Auf die Frage, wie sie die Arbeit der Berufungsbeklagten habe beurteilen können, wenn sie selbst in B _________ in einem Büro gewesen sei, antwortete die Zeugin, weil sie wisse, dass jene dafür angestellt worden sei und sie auch in der Geschäftsleitung sei. Sie halte an ihrer Aussage fest. Sie bestätigte, dass die Berufungsbeklagte den ganzen Tag die Büroräumlichkeiten gereinigt hat und ergänzte, es seien ja auch zwei Gebäude gewesen. Die Berufungsbeklagte sei im Betrieb dem Fahrzeugaufbereiter Herr A _________ unterstellt gewesen. Die Zeugin arbeitete nicht direkt mit der Berufungsbeklagten zusammen. Der hinterlegte Handelsregisterauszug (S. 69) bestätigt, dass sie Mitglied der Geschäftsleitung ist resp. im Zeitpunkt der Anstellung der Berufungsbeklagten war und mit Kollektivunterschrift zu

- 10 - zweien zeichnen durfte. Sie ist als Personalverantwortliche und Mitglied der Geschäfts- leitung durchaus in der Lage zu beantworten, für welche Arbeiten jemand im Unterneh- men angestellt worden ist. Übereinstimmend mit den Parteien sagte sie aus, dass Herr A _________ der Vorgesetzte der Berufungsbeklagten gewesen sei. Sie gab wie die Geschäftsführerin der Berufungsklägerin an, die Berufungsbeklagte habe im Fall von Ferienabwesenheiten auch die Autos aus der Reparatur gereinigt.

E. 3.4 Sämtliche befragten Personen sagten übereinstimmend aus, dass die Berufungs- beklagte auch Fahrzeuge geputzt hat. Die Berufungsbeklagte macht geltend, sie habe alle Fahrzeuge geputzt, nicht nur solche für den Verkauf. F _________ erklärte, sie habe einfach Autos geputzt. Alle Autos. Hingegen erklären die Geschäftsführerin der Beru- fungsklägerin und deren Personalverantwortliche G _________, dass sie einzig Fahr- zeuge für den Verkauf, sei es Occasion oder Neuwagen, gereinigt habe. Die Reinigung von Fahrzeugen aus der Reparatur habe sie nur ausnahmsweise als Ferienvertretung übernommen. Insofern bestätigen die Personalverantwortliche und die Geschäftsführe- rin die Behauptung der Berufungsbeklagten, sie habe auch Autos aus der Werkstatt ge- reinigt. Die von den Befragten angegebenen Prozentanteile bezüglich der Aufteilung der Ge- bäudereinigung und der Reinigung von Fahrzeugen stimmen nicht ganz überein. Die Berufungsbeklagte erklärte, grossmehrheitlich Autos geputzt zu haben und unter dem zweiten Arbeitsvertrag immerhin noch zu 40%, wohingegen die Berufungsklägerin von einer Fahrzeugreinigung von rund 10-15% der Arbeitszeit ausgeht. Der Arbeitsvertrag bezeichnet die Anstellung der Berufungsbeklagten als "Reinigungsfachfrau und Hilfsar- beiter Verkauf für Aufbereitung Fahrzeuge". Die Aufbereitung der Fahrzeuge wird aus- drücklich erwähnt, jedoch im Zusammenhang mit «Hilfsarbeiter Verkauf». Gemäss Darstellung der Geschäftsführerin der Berufungsklägerin und ihren Schreiben an die Berufungsbeklagte (S. 59) wurden die Gebäudereinigung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Firma E _________ übergeben, wobei hier jeweils zwei Mitar- beiterinnen während 3 Stunden drei Mal die Woche das Gebäude in B _________ und zwei Mitarbeiterinnen während 3 Stunden zwei Mal die Woche das Gebäude in C _________ reinigen und für die Reinigung der Schaufenster ein separates Mandat erteilt worden sein soll. Wird dies als Anhaltspunkt für die Aufgabenteilung zwischen Gebäudereinigung und Autoreinigung herangezogen, so spricht dies dafür, dass die Be- rufungsbeklagte hauptsächlich in der Gebäudereinigung tätig war.

- 11 - Herr A _________ war gemäss übereinstimmender Aussagen der Parteien und der Zeu- gin G _________ der Vorgesetzte der Berufungsklägerin. Er war für die Fahrzeugaufbe- reitung der Fahrzeuge für den Verkauf zuständig und war als «Aufbereiter für Neu- und Occassionfahrzeuge» bei der paritätischen Kommission gemeldet. Gemäss Aussage der Geschäftsführerin der Berufungsklägerin seien für die Aufbereitung von Kundenfahr- zeugen der Werkstatt andere Hilfsarbeiter angestellt gewesen (S. 137). A _________, der als Vorgesetzter der Berufungsbeklagten wohl am besten über ihre Tätigkeit hätte Auskunft geben können, wurde nicht einvernommen. Dass die Berufungsbeklagte ihm geholfen hat und ihm unterstellt war, lässt jedoch darauf schliessen, dass sie im selben Bereich tätig war wie ihr Vorgesetzter, nämlich bei der Aufbereitung der Fahrzeuge für den Verkauf. Auch die Bezeichnung im Arbeitsvertrag lässt einzig den Schluss zu, dass sie unter anderem als Hilfsarbeiterin für die Aufbereitung der Fahrzeuge für den Verkauf angestellt wurde. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Berufungsbeklagte sowohl Gebäude gereinigt hat, als auch Fahrzeuge und zwar solche für den Verkauf und, zumindest als Ferienver- tretung, auch Fahrzeuge aus der Werkstatt.

E. 4.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956 (AVEG; SR 221.215.311) kann der Geltungsbereich eines zwischen Verbänden abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrags auf Antrag aller Vertragsparteien durch Anordnung der zuständigen Behörde (Allgemein- verbindlicherklärung) auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer des betreffenden Wirtschafts- zweiges oder Berufes ausgedehnt werden, die am Vertrag nicht beteiligt sind. Ein als allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag gilt nach dem Grundsatz der Ta- rifeinheit für den ganzen Betrieb und somit auch für berufsfremde Arbeitnehmer, wobei regelmässig gewisse Funktionsstufen und besondere Anstellungsverhältnisse ausge- nommen werden. Allerdings kann ein Unternehmen mehrere Betriebe umfassen, welche unterschiedlichen Branchen angehören, oder es können innerhalb ein und desselben Betriebes mehrere Teile bestehen, welche eine unterschiedliche Zuordnung rechtferti- gen, weil sie eine genügende, auch nach aussen erkennbare Selbständigkeit aufweisen. In diesen Fällen können auf die einzelnen Teile des Unternehmens unterschiedliche Ge- samtarbeitsverträge zur Anwendung gelangen. Massgebliches Zuordnungskriterium ist die Art der Tätigkeit, die dem Betrieb oder dem selbstständigen Betriebsteil - und nicht

- 12 - dem Unternehmen als wirtschaftlichem Träger allenfalls mehrerer Betriebe - das Ge- präge gibt (BGE 141 V 657 E. 4.5.2.1, 134 III 11 E. 2.1 mit Hinweisen; Bundesgerichts- urteil 4A_408/2017 vom 31. Januar 2018 E. 2.1).

E. 4.2 Der Gesamtarbeitsvertrag für das Autogewerbe des Kantons Wallis aus dem Jahre 2013 gilt gemäss Art. 3 Ziff. 1 GAV auf dem ganzen Territorium des Kantons Wal- lis. Er gilt für alle Unternehmen welche leichte oder schwere Fahrzeuge verkaufen (lit. a), Einzelteile oder Zubehörteile verkaufen (lit. b), Einzelteile oder Zubehörteile in- stallieren (lit. c), leichte oder schwere Fahrzeuge unterhalten oder reparieren (lit. d), elektrische oder elektronische Arbeiten auf leichte oder schwere Fahrzeuge ausführen (lit. e), eine Waschanlage für leichte oder schwere Fahrzeuge betreiben (lit. f) oder wel- che eine Tankstelle betreiben (lit. g), unter Ausnahme der unabhängigen Karosserie- werkstätten, sowie der Industrie- und Handelsunternehmungen, welche für ihren eige- nen Gebrauch über eine Reparaturwerkstatt für Motorfahrzeuge verfügen, es sei denn, diese selben Unternehmen haben ihre freiwillige Unterstellung dem GAV erklärt (Art. 3 Ziff. 2 GAV). Der Gesamtarbeitsvertrag gilt für die Arbeiter dieser Unternehmen gemäss Art. 4, ungeachtet ihrer Art der Lohnzahlung (Art. 3 Ziff. 3 GAV). Die Arbeitneh- mer werden dabei in die folgenden Berufskategorien eingeteilt (Art. 4 GAV): Chef Me- chaniker mit Werkstattverantwortung, Auto-Elektromechaniker/-in, Automobildiagnosti- ker/-in (Abschluss), Auto-Elektriker/-in, Auto-Elektroniker/-in EFZ, Automobil-Mechatro- niker/-in EFZ, Automechaniker/-in EFZ, Automobil-Fachman/-frau EFZ, Autoreparateur/- in EFZ, Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ, Einzelteilverkäu- fer/-in, Detailhandelsassistent/-in Autoteile-Logistik EBA, Automobil-Assistent/-in EBA und Garagenarbeiter/-in. Mit Beschluss vom 27. August 2014 erklärte der Staatsrat des Kantons Wallis den Ge- samtarbeitsvertrag für das Autogewerbe des Kantons Wallis sowie dessen Anhang bis zum 30. April 2016 (Art. 7) für allgemeinverbindlich, mit Ausnahme der im Amtsblatt vom

23. Mai 2014 im Normaldruck gedruckten Bestimmungen (Art. 1). Die Allgemeinverbind- lichkeit gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis (Art. 2) und gilt für alle Arbeitge- ber, die mit leichten und/oder schweren Fahrzeugen handeln, und/oder Einzel- oder Zu- behörteile verkaufen und installieren, leichte und/oder schwere Fahrzeuge unterhalten oder reparieren, auf diesen Fahrzeugen elektrische und/oder elektronische Arbeiten ausführen, eine Waschanlage für solche Fahrzeuge betreiben, eine Tankstelle betrei- ben, mit Ausnahme der selbstständigen Karosseriewerkstätten sowie der Industrie- und Handelsunternehmungen, welche für ihren eigenen Gebrauch über eine

- 13 - Reparaturwerkstatt für Motorfahrzeuge verfügen und für die Arbeitnehmer der oben ge- nannten Arbeitgeber, welche im Monats- oder Stundenlohn bezahlt sind (Art. 3). Mit Be- schlüssen des Staatsrats vom 7. Juni 2016 (Amtsblatt Nr. 28 vom 8. Juli 2016) resp. dem

20. September 2017 (Amtsblatt Nr. 42 vom 20. Oktober 2017) wurde die Allgemeinver- bindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Kantons Wallis für das Autogewerbe wieder in Kraft gesetzt sowie dessen Anhang bis zum 30. April 2017 resp. zum

31. Dezember 2018 allgemeinverbindlich erklärt, mit Ausnahme der nicht fettgedruckten Bestimmungen im Amtsblatt des Kantons Wallis (Amtsblatt Nr. 17 vom 22. April 2016 und Amtsblatt Nr. 29 vom 21. Juli 2017).

E. 4.3 Über die Rechtsfrage der Unterstellung unter den Gesamtarbeitsvertrag befindet das Gericht. Die Auskunft der paritätischen Kommission ist für das Gericht nicht verbind- lich, kann indes als Indiz herangezogen werden. Gemäss Anfrage der Berufungsbeklag- ten vom 26. September 2017, in welcher sie ihre Anstellungsbezeichnung und ihre ver- traglich umschriebenen Tätigkeiten nennt, ist der Mitarbeiter der paritätischen Kommis- sion der Ansicht, dass die Berufungsbeklagte, da sie keinem anderen GAV unterstellt sei, ihrem GAV unterstellt sein sollte, da sie mit den Fahrzeugen zu tun habe (Garagenmitarbeiterin). In einem E-Mail-Verkehr der Berufungsklägerin mit der paritäti- schen Kommission vom September 2019 bestätigt diese zunächst, dass die Berufungs- beklagte bei ihnen als Reinigungsfachfrau gemeldet sei und als solche dem GAV nicht unterstellt sei (S. 96). Die Personalverantwortliche antwortete auf diese E-Mail, dass im Arbeitsvertrag auch «Hilfsarbeiter Verkauf für Aufbereitung Fahrzeuge» genannt werde. Die paritätische Kommission korrigierte daraufhin ihre Antwort und erklärte, als Hilfsar- beiter Verkauf für die Aufbereitung sei sie dem GAV unterstellt (S. 95). Aus dem E-Mailverkehr geht die eigentliche Anfrage der Berufungsklägerin nicht hervor. Auch nicht ihre Antwort auf die Frage der paritätischen Kommission, ob die Information stimme, dass die Mitarbeiterin bis Ende November 2017 im Unternehmen tätig gewesen sei.

E. 4.4 Reinigungsfachfrau ist keine der in Art. 4 des GAV genannten Berufskategorien. Aus den Akten geht auch nicht hervor, dass die Berufungsbeklagte über eine der hiervor genannten Ausbildungen verfügen würde. Unbestimmt ist indes der Begriff des Gara- genmitarbeiters/ der Garagenmitarbeiterin. Hierbei handelt es sich um keine anerkannte Berufsausbildung mit Fähigkeitszeugnis oder Berufsattest. Eine Definition des Berufs findet sich im Gesamtarbeitsvertrag nicht. Gemäss Allgemeinverbindlicherklärung 2014 sowie deren Verlängerungen in den Jah- ren 2016 und 2017 gilt der GAV für sämtliche Arbeitnehmer der genannten Arbeitgeber.

- 14 - Im Gegensatz zur Allgemeinverbindlicherklärung 2021, welche gewisse Arbeitnehmer ausnimmt, nämlich die Verantwortlichen im Unternehmen und die Lehrlinge, sieht die für den vorliegend relevanten Zeitraum massgebliche Allgemeinverbindlicherklärung keine solche Ausnahmen vor. Ohnehin würde die Berufungsbeklagte unter keine der genann- ten Ausnahmen fallen. Wie hiervor aufgeführt, gilt der GAV gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sämtliche Arbeitnehmer des gesamten Betriebs, auch für berufs- fremde Arbeitnehmer. Dass die Reinigung der Fahrzeuge oder der Gebäudeunterhalt einen eigenen Betrieb oder Betriebsteil der Berufungsklägerin bilden würde, wird weder behauptet, noch ergibt sich derlei aus den Akten. Die Berufungsbeklagte wurde nicht nur als Reinigungsfachfrau angestellt, sie hat unbe- strittenermassen auch Fahrzeuge gereinigt. Ihr zweiter Anstellungsvertrag wird als «Arbeitsvertrag für Garagenpersonal» bezeichnet und sie wird als «Hilfsarbeiter Verkauf für Aufbereitung Fahrzeuge» angestellt. Beides spricht dafür, dass die Berufungsbe- klagte als Garagenmitarbeiterin im Sinne des GAV tätig war. Zu Ihren Aufgaben gehörte neben der Reinigung der gesamten Gebäude auch die Fahrzeugaufbereitung und zu- mindest gemäss dem Arbeitsvertrag vom November 2013 auch der Verkauf von Dienst- leistungen und Zubehör. Dass die Berufungsbeklagte tatsächlich über die Reinigung des Gebäudes und der Fahrzeuge hinaus auch Dienstleistungen und Zubehör verkauft hätte, wird weder behauptet, noch geht derlei aus den Akten hervor. Die Geschäftsführerin der Berufungsklägerin macht in einem Schreiben an die Beru- fungsbeklagte (S. 56) geltend, sie hätten drei wirtschaftlich getrennte Betriebe: die Werk- statt, die Carrosserie sowie den Verkauf. Nur die Werkstatt sei dem GAV unterstellt. Bei der Carrosserie sei die Unterstellung freiwillig und das Unternehmen habe sich entschie- den, dies nicht zu tun. Die Aufbereitung der Fahrzeuge für den Verkauf falle unter die Kostenstelle der Carrosserie. Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb die Aufbereitung der Fahrzeuge für den Verkauf unter Carrosserie fallen sollte und nicht unter den Verkauf. Es ist jedoch für die rechtliche Beurteilung, ob ein Arbeitnehmer dem GAV unterstellt ist, ohnehin nicht relevant, unter welcher Kostenstelle die Berufungsklä- gerin den Lohn der Berufungsbeklagten verbucht. Relevant ist, für welchen Betrieb resp. Betriebsteil die Arbeitnehmerin effektiv tätig ist und ob dieser Betrieb/Betriebsteil dem GAV untersteht. Zudem ist dem GAV gemäss Art. 1 GAV 2013 und der entsprechenden Allgemeinverbindlicherklärung auch unterstellt, wer mit Fahrzeugen handelt. Folglich gilt der GAV auch für den Betrieb «Verkauf» der Berufungsklägerin. Als Garagenmitarbeite- rin resp. Mitarbeiterin im Bereich Verkauf war die Berufungsbeklagte dem GAV unter- stellt.

- 15 - Der GAV gilt gemäss der Allgemeinverbindlicherklärung für sämtliche Arbeitnehmer der dem GAV unterstellten Arbeitgeber. Die Berufungsbeklagte war Arbeitnehmerin der Be- rufungsklägerin, was unbestritten ist. Als solche hat sie sämtliche Gebäude der Beru- fungsklägerin gereinigt, ohne zu unterscheiden, welchem Betrieb resp. Betriebsteil diese zugeordnet werden. Sie unterstand daher als Reinigungsfachfrau dem GAV. Die Berufungsbeklagte war als Reinigungsfachfrau und als Hilfsarbeiterin Verkauf bei der Berufungsklägerin dem GAV unterstellt. Die Berufung ist nach dem Gesagten abzu- weisen. Die Berechnung der Differenz zwischen dem erhaltenen Lohn gemäss Arbeits- vertrag und dem der Berufungsbeklagten zustehenden Lohn gemäss GAV im Entscheid des Arbeitsgerichts wird von der Berufungsklägerin nicht beanstandet.

E. 5 Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, wel- che sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung umfassen (Art. 96, Art. 104 f. ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 und Art. 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (SGS/VS 173.8; GTar). Die Verteilung der Prozesskosten, die sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammensetzen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Kosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).

E. 5.1 Sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch das Berufungsverfahren werden in der vorliegenden Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert unter Fr. 30‘000.-- keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO).

E. 5.2 Die Kostenlosigkeit betrifft jedoch nur die Gerichtskosten, nicht auch die Parteient- schädigung (Bundesgerichtsurteil 4A_194/2010 vom 17. November 2010 E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47; Rüegg/Rüegg, Basler Kommentar, 3. A., 2017, N. 1 zu Art. 114 ZPO). Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertre- ten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Sie beläuft sich bei einem Streitwert von rund Fr. 13'207.90 auf Fr. 2‘300.-- bis Fr. 3'300.-- (Art. 32 Abs. 2 GTar). Dabei ist für das Berufungsverfah- ren ein Reduktionsfaktor von 60% zu berücksichtigen (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar). Inner- halb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie die vom

- 16 - Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). Die Berufungsklägerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteient- schädigung. Im Berufungsverfahren war die Berufungsbeklagte nicht vertreten und sie liess sich nicht vernehmen. Weder beantragte sie eine Parteientschädigung, noch ist ihr ein Aufwand entstanden, der eine solche rechtfertigen würde. Es werden daher im Be- rufungsverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Berufung vom 16. März 2021 wird abgewiesen und der Entscheid des Arbeits- gerichts vom 12. Oktober 2020 bestätigt wie folgt:

1. Die X _________ AG zahlt Y _________ netto eine Lohndifferenz von  CHF 1'693.40 für das Jahr 2015; Bestehend aus der Differenz des überwiesenen Nettolohnes im Betrag von CHF 37’769.30 und des geschuldeten Nettolohnes im Betrag von CHF 39’462.70; Der geschuldete Bruttolohn berechnet sich aus der Anzahl der geleisteten Stunden (1'897.81) zu CHF 20.90 pro Stunde sowie dem Krankentaggeld im Betrag von CHF 605.80, entsprechend CHF 40’270.05, hiervon zuzüglich 9.9% für den Ferien- und Feiertagsan- spruch im Betrag von CHF 3'986.75, zuzüglich 8.33% für den 13. Monatslohnanspruch im Betrag von CHF 3'361.35, entsprechend CHF 47'618.15; Der geschuldete Nettolohn berechnet sich aus dem Bruttolohn im Betrag von CHF 47'618.15, abzüglich der Arbeitnehmerbeiträge von 5.45% für die AHV/IV/EO im Be- trag von CHF 2'595.20, abzüglich von 1.1% für die ALV im Betrag von CHF 523.80, abzüg- lich des Beitrages von 1.5% für die Krankentaggeldversicherung im Betrag von CHF 714.30, abzüglich des Beitrages von 2.28% für die Unfallversicherung im Betrag von CHF 1'085.70, abzüglich des Beitrages von CHF 3'093.60 für die berufliche Vorsorge und CHF 142.85 für die Familienzulagen, entsprechend 39’462.70  CHF 3'544.25 für das Jahr 2016; Bestehend aus der Differenz des überwiesenen Nettolohnes im Betrag von CHF 33'551.55 und des geschuldeten Nettolohnes im Betrag von CHF 37'095.80; Der geschuldete Bruttolohn besteht für die Monate Januar bis Juni 2016 aus der Anzahl geleisteten Stunden (762.30) multipliziert mit dem Stundenlohn von CHF 20.95, entspre- chend CHF 15'970.20, zuzüglich dem Lohn für die Monate Juli bis Dezember 2016 im Betrag

- 17 - von CHF 20'645.15, zuzüglich dem Krankentaggeld im Betrag von CHF 2’741.40, entspre- chend CHF 39'356.75, hiervon zuzüglich 9.9% für den Ferien-und Feiertagsanspruch im Betrag von CHF 1’852.45, zuzüglich 8.33% für den 13. Monatslohnanspruch im Betrag von CHF 3'485.60, entsprechend CHF 44’694.80; Der geschuldete Nettolohn berechnet sich aus dem Bruttolohn im Betrag von CHF 44’694.80, abzüglich der Arbeitnehmerbeiträge von 5.125% für die AHV/IV/EO im Be- trag von CHF 2’290.60, abzüglich von 1.1 % für die ALV im Betrag von CHF 491.65, abzü- glich des Beitrages von 1.5% für die Krankentaggeldversicherung im Betrag von CHF 670.40, abzüglich des Beitrages von 2.14% für die Unfallversicherung im Betrag von CHF 956.50, abzüglich der Beiträge von CHF 3'055.80 für die berufliche Vorsorge und CHF 134.10 für die Familienzulagen; entsprechend CHF 37'095.80;  CHF 3'919.55 für das Jahr 2017; Bestehend aus der Differenz des überwiesenen Nettolohnes im Betrag von CHF 34’272.70 und des geschuldeten Nettolohnes im Betrag von CHF 38’192.25; Der geschuldete Bruttolohn berechnet sich aus dem Lohn für die Monate Januar bis November 2017 im Betrag von CHF 42’188.20, zuzüglich des 13. Monatslohnes von 8.33% im Betrag von CHF 3'514.30, entsprechend CHF 45’702.50; Der geschuldete Nettolohn berechnet sich aus dem Bruttolohn im Betrag von CHF 45’702.50, abzüglich der Arbeitnehmerbeiträge von 5.125% für die AHV/IV/EO im Be- trag von CHF 2’342.25, abzüglich von 1.1 % für die ALV im Betrag von CHF 502.75, abzü- glich des Beitrages von 1.5% für die Krankentaggeldversicherung im Betrag von CHF 685.55, abzüglich des Beitrages von 2.14% für die Unfallversicherung im Betrag von CHF 1'042.00, abzüglich der Beiträge von CHF 2'800.60 für die berufliche Vorsorge und CHF 137.10 für die Familienzulagen; entsprechend CHF 38’192.25; d.h. insgesamt einen Betrag von netto CHF 9'157.20. Auf diesen Betrag sind die Sozialversiche- rungsbeiträge mit den entsprechenden Organen abzurechnen.

2. Die X _________ AG zahlt Y _________ eine Entschädigung von Fr. 2'000.--

3. Es werden keine Kosten erhoben. 2. Es werden im Berufungsverfahren weder Gerichtskosten erhoben noch Parteient- schädigungen zugesprochen.

Sitten, 21. März 2022

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

C1 21 79

URTEIL VOM 21. MÄRZ 2022

Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung

Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________ AG, Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Emil Inderkummen,

gegen

Y _________, Klägerin und Berufungsbeklagte

(Arbeitsvertrag) Berufung gegen den Entscheid des Arbeitsgerichts vom 12. Oktober 2020

- 2 - Verfahren

A. Nach Ausstellung der Klagebewilligung durch die Schichtungsbehörde am 2. Oktober 2019 (S. 6) erhob Y _________ mit Eingabe vom 8. November 2019 (S. 1 ff.) beim Ar- beitsgericht des Kantons Wallis Klage gegen die X _________ AG mit den Rechtsbe- gehren: a) Die Beklagte sei gerichtlich zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von brutto Fr. 13'207.90 zu bezahlen.

b) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. In der Klageantwort beantragte die X _________ AG die vollumfängliche Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin (S. 101). B. Das Arbeitsgericht lud die Parteien am 30. Januar 2020 auf den 20. Februar 2020 zu einer Schlussverhandlung/Instruktionssitzung (Zeugeneinvernahme, Parteiverhör und Verhandlung) vor (S. 113 ff.). An dieser Sitzung wurden beide Parteien (S. 131 ff. und 137 ff.) sowie zwei Zeugen (S. 133 ff.) einvernommen. Am 12. Oktober 2020 fällte das Arbeitsgericht folgenden Entscheid, welchen es den Parteien mit Post vom 3. November 2020 im Urteilsdispositiv (S. 140 ff.) und auf Verlangen der Beklagten (S. 144) mit solcher vom 15. Februar 2021 in begründeter Form eröffnete (S. 148 ff.):

1. Die X _________ AG zahlt Y _________ netto eine Lohndifferenz von  CHF 1'693.40 für das Jahr 2015; Bestehend aus der Differenz des überwiesenen Nettolohnes im Betrag von CHF 37’769.30 und des geschuldeten Nettolohnes im Betrag von CHF 39’462.70; Der geschuldete Bruttolohn berechnet sich aus der Anzahl der geleisteten Stunden (1'897.81) zu CHF 20.90 pro Stunde sowie dem Krankentaggeld im Betrag von CHF 605.80, entsprechend CHF 40’270.05, hiervon zuzüglich 9.9% für den Ferien- und Feiertagsan- spruch im Betrag von CHF 3'986.75, zuzüglich 8.33% für den 13. Monatslohnanspruch im Betrag von CHF 3'361.35, entsprechend CHF 47'618.15; Der geschuldete Nettolohn berechnet sich aus dem Bruttolohn im Betrag von CHF 47'618.15, abzüglich der Arbeitnehmerbeiträge von 5.45% für die AHV/IV/EO im Be- trag von CHF 2'595.20, abzüglich von 1.1% für die ALV im Betrag von CHF 523.80, abzüg- lich des Beitrages von 1.5% für die Krankentaggeldversicherung im Betrag von CHF 714.30, abzüglich des Beitrages von 2.28% für die Unfallversicherung im Betrag von CHF 1'085.70, abzüglich des Beitrages von CHF 3'093.60 für die berufliche Vorsorge und CHF 142.85 für die Familienzulagen, entsprechend 39’462.70  CHF 3'544.25 für das Jahr 2016;

- 3 - Bestehend aus der Differenz des überwiesenen Nettolohnes im Betrag von CHF 33'551.55 und des geschuldeten Nettolohnes im Betrag von CHF 37'095.80; Der geschuldete Bruttolohn besteht für die Monate Januar bis Juni 2016 aus der Anzahl geleisteten Stunden (762.30) multipliziert mit dem Stundenlohn von CHF 20.95, entspre- chend CHF 15'970.20, zuzüglich dem Lohn für die Monate Juli bis Dezember 2016 im Betrag von CHF 20'645.15, zuzüglich dem Krankentaggeld im Betrag von CHF 2’741.40, entspre- chend CHF 39'356.75, hiervon zuzüglich 9.9% für den Ferien-und Feiertagsanspruch im Betrag von CHF 1’852.45, zuzüglich 8.33% für den 13. Monatslohnanspruch im Betrag von CHF 3'485.60, entsprechend CHF 44’694.80; Der geschuldete Nettolohn berechnet sich aus dem Bruttolohn im Betrag von CHF 44’694.80, abzüglich der Arbeitnehmerbeiträge von 5.125% für die AHV/IV/EO im Be- trag von CHF 2’290.60, abzüglich von 1.1 % für die ALV im Betrag von CHF 491.65, abzü- glich des Beitrages von 1.5% für die Krankentaggeldversicherung im Betrag von CHF 670.40, abzüglich des Beitrages von 2.14% für die Unfallversicherung im Betrag von CHF 956.50, abzüglich der Beiträge von CHF 3'055.80 für die berufliche Vorsorge und CHF 134.10 für die Familienzulagen; entsprechend CHF 37'095.80;  CHF 3'919.55 für das Jahr 2017; Bestehend aus der Differenz des überwiesenen Nettolohnes im Betrag von CHF 34’272.70 und des geschuldeten Nettolohnes im Betrag von CHF 38’192.25; Der geschuldete Bruttolohn berechnet sich aus dem Lohn für die Monate Januar bis No- vember 2017 im Betrag von CHF 42’188.20, zuzüglich des 13. Monatslohnes von 8.33% im Betrag von CHF 3'514.30, entsprechend CHF 45’702.50; Der geschuldete Nettolohn berechnet sich aus dem Bruttolohn im Betrag von CHF 45’702.50, abzüglich der Arbeitnehmerbeiträge von 5.125% für die AHV/IV/EO im Be- trag von CHF 2’342.25, abzüglich von 1.1 % für die ALV im Betrag von CHF 502.75, abzü- glich des Beitrages von 1.5% für die Krankentaggeldversicherung im Betrag von CHF 685.55, abzüglich des Beitrages von 2.14% für die Unfallversicherung im Betrag von CHF 1'042.00, abzüglich der Beiträge von CHF 2'800.60 für die berufliche Vorsorge und CHF 137.10 für die Familienzulagen; entsprechend CHF 38’192.25; d.h. insgesamt einen Betrag von netto CHF 9'157.20. Auf diesen Betrag sind die Sozialversiche- rungsbeiträge mit den entsprechenden Organen abzurechnen.

2. Die X _________ AG zahlt Y _________ eine Entschädigung von Fr. 2'000.--

3. Es werden keine Kosten erhoben. C. Am 16. März 2021 erhob die X _________ AG gegen den Entscheid des Arbeitsge- richts vom 12. Oktober 2020 Berufung beim Kantonsgericht (S. 161 ff.) mit den nachste- henden Anträgen:

1. Die Berufung wird gutgeheissen. Ziffer 1 und 2 des Urteils vom 12. 10. 2020 wird aufgehoben und damit die Klage der Berufungsbeklagten abgewiesen.

- 4 -

2. Der Berufungsklägerin sei für das erstinstanzliche Verfahren sowie für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

3. Die Kosten für das Berufungsverfahren seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Die Berufungsbeklagte liess sich nicht vernehmen.

Sachverhalt und Erwägungen 1. 1.1 Das Arbeitsgericht des Kantons Wallis beurteilt gemäss Art. 40 des Kantonalen Ar- beitsgesetzes vom 12. Mai 2016 (kArG; SGS/VS 822.1) i.V.m. Art. 243 Abs. 1 ZPO Strei- tigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, die einen Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht überstei- gen. Teil-, Vor-, Zwischen- oder Endurteile des Arbeitsgerichts, deren Streitwert Fr. 10'000.-- oder mehr beträgt, können mit Berufung beim Kantonsgericht angefochten werden (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbe- gehren im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZPO liegt vorliegend bei Fr. 13'207.90. Nicht zum Streitwert hinzugerechnet werden vertragliche und gesetzliche Verzugszinsen (Rüegg/Rüegg, Basler Kommentar, 3. A., 2017, N. 5 zu Art. 91 ZPO). Das Kantonsge- richt ist somit zuständig, um über die Berufung vom 4. Februar 2020 gegen den erstin- stanzlichen Entscheid des Arbeitsgerichts des Kantons Wallis zu befinden (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). 1.2 War erstinstanzlich das vereinfachten Verfahren (Art. 243 Abs. 1 ZPO) anwendbar, was vorliegend der Fall war, kann ein Einzelrichter über das Rechtsmittel entscheiden (Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO i.V.m. Art. 20 Abs. 3 RPflG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Organisati- onsreglement der Walliser Gerichte). 1.3 Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das begründete Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Berufungskläger am 16. Februar 2021 zugestellt. Die am

17. März 2021 der Schweizerischen Post übergebene Berufung erfolgte mithin fristge- recht. 1.4 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung - des gesamten kantonalen und eidgenössischen Rechts (Gehri, in: Gehri/Kramer, ZPO Kommentar, Zürich 2012, N. 1 zu Art. 310 ZPO) - und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts - durch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid - geltend gemacht werden (Art. 310 lit. a und b ZPO). Die Berufung ist entsprechend zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO in fine). Sie hemmt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang

- 5 - der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Art. 58 ZPO). Neue Tatsachen und Beweis- mittel werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie (a.) ohne Verzug vorgebracht werden und (b.) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster In- stanz vorgebracht werden konnten. Die Berufungsinstanz verfügt über freie Überprüfungskognition (vgl. Art. 310, 318 und 157 ZPO). Doch obliegt es dem Berufungskläger, seine Berufung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO in fine). Die Art. 310 f. ZPO verlangen vom Berufungskläger, dass er jeweils in den Schranken von Art. 317 ZPO der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darlegt, aus welchen Gründen der angefochtene vo- rinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll (Begründungslast). Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er in seiner Berufungsschrift ledig- lich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist oder diese wiederholt, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochte- nen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu kön- nen. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vor-instanzlichen Er- wägungen bezeichnet, die er anficht und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Bundesgerichtsurteile 5D_148/2013 vom 10. Januar 2014 E. 5.2.1 und 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2, in: SZZP 2013 S. 29 f.; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A, 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO; Urteil des Obergerichts Zürich LB120045 vom 31. Mai 2012 E. 2). So ist in der Begründung nicht nur darzutun, weshalb das Verfahren so ausgehen sollte, wie der Rechtsmittelkläger dies will. Der Berufungskläger hat auch aufzuzeigen, weshalb der Entscheid fehlerhaft ist bzw. weshalb Noven oder neue Beweismittel zulässig sind und einen anderen Schluss aufdrängen. Die Rechtsmittelinstanz muss nicht nach allen denkbaren, möglichen Fehlern eigenständig forschen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO; Hungerbühler/Bucher in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schwei- zerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. A, 2016, N. 30 ff. zu Art. 311 ZPO). Vielmehr hat der Berufungskläger diese aufzuzeigen, indem er sich mit den vorinstanz- lichen Erwägungen auseinandersetzt; stützt sich der angefochtene Entscheid auf meh- rere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in seiner Berufungs- schrift mit jeder einzelnen von ihnen auseinandersetzen (Hungerbühler/Bucher, a.a.O., N. 42 f. zu Art. 311 ZPO). Vermag die Berufung den Anforderungen an die Begründung nicht zu genügen, ist auf die Berufung nicht einzutreten

- 6 - (Bundesgerichtsurteile 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und 4A_97/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3; vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4.3.2). Die Berufungsklägerin rügt insbesondere eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Da- rauf ist, soweit sie ihre Einwände gegen das angefochtene Urteil gehörig begründet und diese Punkte für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung sind, einzutreten. 2. 2.1 Die Berufungsbeklagte wurde mit «Arbeitsvertrag für Verkaufspersonal» vom

13. November 2013 (S. 9 ff.), der später durch den «Arbeitsvertrag für Garagenperso- nal» vom 25. August 2016 ersetzt wurde (S. 13 ff.), bei der Berufungsklägerin als "Reinigungsfachfrau und Hilfsarbeiter Verkauf für Aufbereitung Fahrzeuge angestellt". Die beiden Arbeitsverträge nannten als hauptsächliche Tätigkeiten die selbstständige und gründliche Reinigung des gesamten Gebäudes, selbstständige, terminlich und tech- nisch einwandfreie Fahrzeugaufbereitung an den anvertrauten Fahrzeugen gemäss Richtlinien der Geschäftsleitung und der Importeure, Pflege des Kundenstammes durch einwandfreie Ausführung der Arbeiten und zuvorkommendes Verhalten gegenüber den Kunden, Steigerung der Produktivität durch geplantes Arbeiten und Vermeiden von Stau- zeiten und Leerläufen sowie durch optimales Einrichten und Instandhalten des Arbeits- platzes (S. 9 f. und S. 13). Der erste Arbeitsvertrag nannte zudem noch den selbststän- digen und aktiven Verkauf von Dienstleistungen und Zubehör, unter Berücksichtigung der Richtlinien der Importeure und der Geschäftsführung (S. 9). Die Berufungsklägerin kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28. August 2017 auf den 31. Oktober 2017 (S. 53). Das Arbeitsverhältnis endete nach Verlängerungen aufgrund von Krankheit der Berufungsbeklagten am 30. November 2017. Streitig ist, ob die Berufungsbeklagte Tätigkeiten ausübte, die dem Gesamtarbeitsver- trag für das Autogewerbe Wallis (GAV) unterstellt sind. Die Berufungsklägerin verneint dies. Die Berufungsbeklagte ist hingegen der Ansicht, dass ihre ausgeübte Tätigkeit dem GAV unterstellt war und macht gestützt darauf Lohnnachzahlungen geltend. 2.2 Diejenige Person hat grundsätzlich das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Die einen Anspruch geltend ma- chende Partei hat folglich die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen. Die Beweis- last für die rechtsaufhebende, rechtsvernichtende oder rechtshindernde Tatsache ob- liegt hingegen derjenigen Partei, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder des- sen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abwei-

- 7 - chende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu kon- kretisieren (BGE 139 III 13 E. 3.1.3.1). Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist (BGE 140 III 610 E. 4.1). Die Berufungsbeklagte als Klägerin hat behauptet, indem sie hauptsächlich Fahrzeuge gereinigt habe und insbesondere auch solche aus der Werkstatt, unterstehe sie dem Gesamtarbeitsvertrag, womit sie einen Anspruch auf Lohnnachzahlungen habe. Für ihre Tatsachenbehauptungen, nämlich, was für Arbeiten sie für die Berufungsklägerin aus- geführt hat, ist sie gemäss Art. 8 ZGB beweispflichtig. Ob ihre Tätigkeit im Unternehmen dem Gesamtarbeitsvertrag untersteht oder nicht, ist hingegen eine Rechtsfrage.

3. Es ist nachfolgend zu klären, was für eine Tätigkeit die Berufungsbeklagte für die Berufungsklägerin ausgeübt hat, bevor die Frage zu prüfen ist, ob die ausgeübte Tätig- keit dem GAV unterstellt ist oder nicht. 3.1 Die Berufungsbeklagte bringt in ihrer Klage vor, sie habe ebenfalls die Aufgabe gehabt, Autos, welche aus dem Service kamen oder für den Verkauf vorgesehen waren, zu reinigen. Sie habe nicht nur Gebäude gereinigt, sondern auch Fahrzeuge (S. 3). An der Hauptverhandlung vom 20. Februar 2020 erklärte die Berufungsbeklagte (S.131 f.), sie habe als Putzfrau gearbeitet und sollte die Büros, den Saal und Fahrzeuge reinigen. Sie habe alles gemacht, worum man sie gebeten habe. Sie habe auch zwei Mal Fenster eines Privathauses gereinigt und einmal ein privates Mobilehome. Auf die Frage, was für Fahrzeuge sie gereinigt habe, erklärte sie, meistens habe sie Fahrzeuge für die Re- paratur gereinigt. Wenn viele Autos verkauft worden seien - alte wie neue - dann habe sie diese gereinigt. Sie habe A _________ geholfen. Sie habe von Beginn ihrer Anstel- lung an immer Fahrzeuge gereinigt. Die Berufungsbeklagte gab an, unter dem ersten Arbeitsvertrag habe sie zu 90% Autos gereinigt und unter dem zweiten Arbeitsvertrag zu 40% Autos und die restlichen 60% habe sie Reinigungsarbeiten verrichtet. 3.2 Die Berufungsklägerin hielt in ihrem Antwortschreiben vom 4. Januar 2018 fest, dass die Berufungsbeklagte hauptsächlich als Reinigungsfrau für die Gebäude und den Un- terhalt in B _________ und C _________ tätig gewesen sei. Die Aufbereitung der Fahr- zeuge für den Verkauf gehe unter die Kostenstelle der Carrosserie, welche dem GAV nicht unterstellt sei (S. 56). In Ihrer Klageantwort (S. 101) präzisierte die Berufungsklä- gerin, dass die Berufungsbeklagte zu 85-90% als Reinigungsfrau tätig gewesen sei und zwischen 10-15% Herrn A _________ bei der Fahrzeugaufbereitung geholfen habe. Herr A _________ sei bis zum 31. Dezember 2017 dem GAV nicht unterstellt gewesen.

- 8 - D _________, Vertreterin der Berufungsklägerin, gab anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll, die Berufungsbeklagte sei als Reinigungsfachfrau und zur Mithilfe von Fahr- zeugaufbereitung von Neuwagen und Occasionen angestellt worden. Sie habe, im Ge- gensatz zu ihrer Vorgängerin, die nur die Räumlichkeiten gereinigt habe, beides ge- macht. Ab dem Neubau im September 2016 habe sie zu 85% reine Reinigungsarbeiten von Büroräumlichkeiten, Gebäuden etc. erledigt. Während der Bauphase sei es ge- mischt gewesen, zu 60% Reinigungsarbeiten und zu 40% Fahrzeugreinigungen. Es sei unbestritten, dass sie Fahrzeuge - Neuwagen und Occasionen - gereinigt habe. Dafür habe man sie auch angestellt. Sie hätten eine Carrosserie, eine Aufbereitung und eine Werkstatt. Die Aufbereitung der Fahrzeuge gehöre in die Rubrik Carrosserie. Sie hätten auch die Aufbereitung von Kundenfahrzeugen in der Werkstatt, diese werde aber durch andere Reinigungskräfte ausgeführt und die Berufungsbeklagte habe dort lediglich feri- enhalber ausgeholfen. Herr A _________ arbeite seit 2019 nicht mehr im Unternehmen. Die Reinigung sei an die Firma E _________ ausgelagert worden. Da hätten in B _________ dreimal die Woche zwei Frauen drei Stunden geputzt und in C _________ zweimal pro Woche ebenfalls drei Stunden. Für die Schaufensterscheiben sei ein sepa- rates Mandat erteilt worden und die Frauen würden nur die Gebäude reinigen. Die Fahr- zeugreinigung mache der Nachfolger von Herrn A _________. Sie bestätigte, dass Herr A _________ Fahrzeuge für den Verkauf gereinigt habe. Bei der paritätischen Kommis- sion sei er als Aufbereiter für Neu- und Occasionfahrzeuge gemeldet gewesen. Sie konnte zudem bestätigen, dass die Fahrzeuge zunächst in der Werkstatt mechanisch aufbereitet und anschliessend in der Carrosserie poliert und geputzt werden. Aufbereiten heisse, dass nicht nur gereinigt, sondern auch poliert werde. Das Polieren habe meistens Herr A _________ gemacht.

- 9 - 3.3 Schliesslich wurden zwei Zeugen befragt. F _________, ehemaliger Angestellter der Berufungsklägerin, sowie G _________, deren Personalverantwortliche. 3.3.1 F _________ (S. 133 f.) gab an, von 2008 oder 2009 bis 2016 bei der Berufungs- klägerin gearbeitet zu haben. Ihm sei ordentlich gekündigt worden, da das Arbeitsver- hältnis nicht mehr gepasst habe. Auf die Frage, was die Klägerin dort gemacht habe, antwortete er, sie habe dort einfach Autos geputzt. Sie habe alle Autos geputzt. Er habe vor der Sitzung mit der Berufungsbeklagten oder deren Vertreter keinen Kontakt gehabt. Er sei damals, das sei vor 3-4 Jahren gewesen, angefragt worden, ob er bestätigen könne, dass sie dort arbeite. Seither habe er keinen Kontakt mehr mit der Berufungsbe- klagten gehabt. Auf die Frage nach seiner Funktion im Unternehmen, erklärte er einzig, er sei dort angestellt gewesen. Sein Aufgabenbereich im Unternehmen und der Grund seines Abgangs sind unklar, was bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist. 3.3.2 G _________ erklärte (S. 135 f.), die Berufungsbeklagte sei Reinigungsfachfrau gewesen und habe mit der Aufbereitung der Fahrzeuge (Neuwagen und Occasionen) geholfen. Sie habe Autos für den Verkauf aufbereitet. Auf die Frage, ob sie auch Autos gereinigt habe, die in der Reparatur waren, gab die Zeugin an, die Berufungsbeklagte habe hauptsächlich Autos gereinigt, welche in den Verkauf gekommen seien. Es sei aber auch vorgekommen, dass sie im Falle von Ferienabwesenheiten die Autos reinigen musste, welche in der Reparatur gewesen seien. Sie habe auch Gebäude gereinigt. Das sei ihre Hauptaufgabe gewesen. Das heisse, sie habe zu ca. 85-90% die Gebäudereini- gung erledigt. Die Zeugin verneinte, dass die Beklagtenpartei sie vorgängig kontaktiert oder instruiert habe. Sie sei momentan krankgeschrieben und arbeite seit März 2010 für die Berufungsklägerin. Sie arbeite in einem Büro im ersten Stock in B _________. Die Zeugin bestätigte, dass die Klägerin in B _________ und in C _________ gearbeitet hat. Auf die Frage, wie sie die Arbeit der Berufungsbeklagten habe beurteilen können, wenn sie selbst in B _________ in einem Büro gewesen sei, antwortete die Zeugin, weil sie wisse, dass jene dafür angestellt worden sei und sie auch in der Geschäftsleitung sei. Sie halte an ihrer Aussage fest. Sie bestätigte, dass die Berufungsbeklagte den ganzen Tag die Büroräumlichkeiten gereinigt hat und ergänzte, es seien ja auch zwei Gebäude gewesen. Die Berufungsbeklagte sei im Betrieb dem Fahrzeugaufbereiter Herr A _________ unterstellt gewesen. Die Zeugin arbeitete nicht direkt mit der Berufungsbeklagten zusammen. Der hinterlegte Handelsregisterauszug (S. 69) bestätigt, dass sie Mitglied der Geschäftsleitung ist resp. im Zeitpunkt der Anstellung der Berufungsbeklagten war und mit Kollektivunterschrift zu

- 10 - zweien zeichnen durfte. Sie ist als Personalverantwortliche und Mitglied der Geschäfts- leitung durchaus in der Lage zu beantworten, für welche Arbeiten jemand im Unterneh- men angestellt worden ist. Übereinstimmend mit den Parteien sagte sie aus, dass Herr A _________ der Vorgesetzte der Berufungsbeklagten gewesen sei. Sie gab wie die Geschäftsführerin der Berufungsklägerin an, die Berufungsbeklagte habe im Fall von Ferienabwesenheiten auch die Autos aus der Reparatur gereinigt. 3.4 Sämtliche befragten Personen sagten übereinstimmend aus, dass die Berufungs- beklagte auch Fahrzeuge geputzt hat. Die Berufungsbeklagte macht geltend, sie habe alle Fahrzeuge geputzt, nicht nur solche für den Verkauf. F _________ erklärte, sie habe einfach Autos geputzt. Alle Autos. Hingegen erklären die Geschäftsführerin der Beru- fungsklägerin und deren Personalverantwortliche G _________, dass sie einzig Fahr- zeuge für den Verkauf, sei es Occasion oder Neuwagen, gereinigt habe. Die Reinigung von Fahrzeugen aus der Reparatur habe sie nur ausnahmsweise als Ferienvertretung übernommen. Insofern bestätigen die Personalverantwortliche und die Geschäftsführe- rin die Behauptung der Berufungsbeklagten, sie habe auch Autos aus der Werkstatt ge- reinigt. Die von den Befragten angegebenen Prozentanteile bezüglich der Aufteilung der Ge- bäudereinigung und der Reinigung von Fahrzeugen stimmen nicht ganz überein. Die Berufungsbeklagte erklärte, grossmehrheitlich Autos geputzt zu haben und unter dem zweiten Arbeitsvertrag immerhin noch zu 40%, wohingegen die Berufungsklägerin von einer Fahrzeugreinigung von rund 10-15% der Arbeitszeit ausgeht. Der Arbeitsvertrag bezeichnet die Anstellung der Berufungsbeklagten als "Reinigungsfachfrau und Hilfsar- beiter Verkauf für Aufbereitung Fahrzeuge". Die Aufbereitung der Fahrzeuge wird aus- drücklich erwähnt, jedoch im Zusammenhang mit «Hilfsarbeiter Verkauf». Gemäss Darstellung der Geschäftsführerin der Berufungsklägerin und ihren Schreiben an die Berufungsbeklagte (S. 59) wurden die Gebäudereinigung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Firma E _________ übergeben, wobei hier jeweils zwei Mitar- beiterinnen während 3 Stunden drei Mal die Woche das Gebäude in B _________ und zwei Mitarbeiterinnen während 3 Stunden zwei Mal die Woche das Gebäude in C _________ reinigen und für die Reinigung der Schaufenster ein separates Mandat erteilt worden sein soll. Wird dies als Anhaltspunkt für die Aufgabenteilung zwischen Gebäudereinigung und Autoreinigung herangezogen, so spricht dies dafür, dass die Be- rufungsbeklagte hauptsächlich in der Gebäudereinigung tätig war.

- 11 - Herr A _________ war gemäss übereinstimmender Aussagen der Parteien und der Zeu- gin G _________ der Vorgesetzte der Berufungsklägerin. Er war für die Fahrzeugaufbe- reitung der Fahrzeuge für den Verkauf zuständig und war als «Aufbereiter für Neu- und Occassionfahrzeuge» bei der paritätischen Kommission gemeldet. Gemäss Aussage der Geschäftsführerin der Berufungsklägerin seien für die Aufbereitung von Kundenfahr- zeugen der Werkstatt andere Hilfsarbeiter angestellt gewesen (S. 137). A _________, der als Vorgesetzter der Berufungsbeklagten wohl am besten über ihre Tätigkeit hätte Auskunft geben können, wurde nicht einvernommen. Dass die Berufungsbeklagte ihm geholfen hat und ihm unterstellt war, lässt jedoch darauf schliessen, dass sie im selben Bereich tätig war wie ihr Vorgesetzter, nämlich bei der Aufbereitung der Fahrzeuge für den Verkauf. Auch die Bezeichnung im Arbeitsvertrag lässt einzig den Schluss zu, dass sie unter anderem als Hilfsarbeiterin für die Aufbereitung der Fahrzeuge für den Verkauf angestellt wurde. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Berufungsbeklagte sowohl Gebäude gereinigt hat, als auch Fahrzeuge und zwar solche für den Verkauf und, zumindest als Ferienver- tretung, auch Fahrzeuge aus der Werkstatt. 4. 4.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956 (AVEG; SR 221.215.311) kann der Geltungsbereich eines zwischen Verbänden abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrags auf Antrag aller Vertragsparteien durch Anordnung der zuständigen Behörde (Allgemein- verbindlicherklärung) auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer des betreffenden Wirtschafts- zweiges oder Berufes ausgedehnt werden, die am Vertrag nicht beteiligt sind. Ein als allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag gilt nach dem Grundsatz der Ta- rifeinheit für den ganzen Betrieb und somit auch für berufsfremde Arbeitnehmer, wobei regelmässig gewisse Funktionsstufen und besondere Anstellungsverhältnisse ausge- nommen werden. Allerdings kann ein Unternehmen mehrere Betriebe umfassen, welche unterschiedlichen Branchen angehören, oder es können innerhalb ein und desselben Betriebes mehrere Teile bestehen, welche eine unterschiedliche Zuordnung rechtferti- gen, weil sie eine genügende, auch nach aussen erkennbare Selbständigkeit aufweisen. In diesen Fällen können auf die einzelnen Teile des Unternehmens unterschiedliche Ge- samtarbeitsverträge zur Anwendung gelangen. Massgebliches Zuordnungskriterium ist die Art der Tätigkeit, die dem Betrieb oder dem selbstständigen Betriebsteil - und nicht

- 12 - dem Unternehmen als wirtschaftlichem Träger allenfalls mehrerer Betriebe - das Ge- präge gibt (BGE 141 V 657 E. 4.5.2.1, 134 III 11 E. 2.1 mit Hinweisen; Bundesgerichts- urteil 4A_408/2017 vom 31. Januar 2018 E. 2.1). 4.2 Der Gesamtarbeitsvertrag für das Autogewerbe des Kantons Wallis aus dem Jahre 2013 gilt gemäss Art. 3 Ziff. 1 GAV auf dem ganzen Territorium des Kantons Wal- lis. Er gilt für alle Unternehmen welche leichte oder schwere Fahrzeuge verkaufen (lit. a), Einzelteile oder Zubehörteile verkaufen (lit. b), Einzelteile oder Zubehörteile in- stallieren (lit. c), leichte oder schwere Fahrzeuge unterhalten oder reparieren (lit. d), elektrische oder elektronische Arbeiten auf leichte oder schwere Fahrzeuge ausführen (lit. e), eine Waschanlage für leichte oder schwere Fahrzeuge betreiben (lit. f) oder wel- che eine Tankstelle betreiben (lit. g), unter Ausnahme der unabhängigen Karosserie- werkstätten, sowie der Industrie- und Handelsunternehmungen, welche für ihren eige- nen Gebrauch über eine Reparaturwerkstatt für Motorfahrzeuge verfügen, es sei denn, diese selben Unternehmen haben ihre freiwillige Unterstellung dem GAV erklärt (Art. 3 Ziff. 2 GAV). Der Gesamtarbeitsvertrag gilt für die Arbeiter dieser Unternehmen gemäss Art. 4, ungeachtet ihrer Art der Lohnzahlung (Art. 3 Ziff. 3 GAV). Die Arbeitneh- mer werden dabei in die folgenden Berufskategorien eingeteilt (Art. 4 GAV): Chef Me- chaniker mit Werkstattverantwortung, Auto-Elektromechaniker/-in, Automobildiagnosti- ker/-in (Abschluss), Auto-Elektriker/-in, Auto-Elektroniker/-in EFZ, Automobil-Mechatro- niker/-in EFZ, Automechaniker/-in EFZ, Automobil-Fachman/-frau EFZ, Autoreparateur/- in EFZ, Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ, Einzelteilverkäu- fer/-in, Detailhandelsassistent/-in Autoteile-Logistik EBA, Automobil-Assistent/-in EBA und Garagenarbeiter/-in. Mit Beschluss vom 27. August 2014 erklärte der Staatsrat des Kantons Wallis den Ge- samtarbeitsvertrag für das Autogewerbe des Kantons Wallis sowie dessen Anhang bis zum 30. April 2016 (Art. 7) für allgemeinverbindlich, mit Ausnahme der im Amtsblatt vom

23. Mai 2014 im Normaldruck gedruckten Bestimmungen (Art. 1). Die Allgemeinverbind- lichkeit gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis (Art. 2) und gilt für alle Arbeitge- ber, die mit leichten und/oder schweren Fahrzeugen handeln, und/oder Einzel- oder Zu- behörteile verkaufen und installieren, leichte und/oder schwere Fahrzeuge unterhalten oder reparieren, auf diesen Fahrzeugen elektrische und/oder elektronische Arbeiten ausführen, eine Waschanlage für solche Fahrzeuge betreiben, eine Tankstelle betrei- ben, mit Ausnahme der selbstständigen Karosseriewerkstätten sowie der Industrie- und Handelsunternehmungen, welche für ihren eigenen Gebrauch über eine

- 13 - Reparaturwerkstatt für Motorfahrzeuge verfügen und für die Arbeitnehmer der oben ge- nannten Arbeitgeber, welche im Monats- oder Stundenlohn bezahlt sind (Art. 3). Mit Be- schlüssen des Staatsrats vom 7. Juni 2016 (Amtsblatt Nr. 28 vom 8. Juli 2016) resp. dem

20. September 2017 (Amtsblatt Nr. 42 vom 20. Oktober 2017) wurde die Allgemeinver- bindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Kantons Wallis für das Autogewerbe wieder in Kraft gesetzt sowie dessen Anhang bis zum 30. April 2017 resp. zum

31. Dezember 2018 allgemeinverbindlich erklärt, mit Ausnahme der nicht fettgedruckten Bestimmungen im Amtsblatt des Kantons Wallis (Amtsblatt Nr. 17 vom 22. April 2016 und Amtsblatt Nr. 29 vom 21. Juli 2017). 4.3 Über die Rechtsfrage der Unterstellung unter den Gesamtarbeitsvertrag befindet das Gericht. Die Auskunft der paritätischen Kommission ist für das Gericht nicht verbind- lich, kann indes als Indiz herangezogen werden. Gemäss Anfrage der Berufungsbeklag- ten vom 26. September 2017, in welcher sie ihre Anstellungsbezeichnung und ihre ver- traglich umschriebenen Tätigkeiten nennt, ist der Mitarbeiter der paritätischen Kommis- sion der Ansicht, dass die Berufungsbeklagte, da sie keinem anderen GAV unterstellt sei, ihrem GAV unterstellt sein sollte, da sie mit den Fahrzeugen zu tun habe (Garagenmitarbeiterin). In einem E-Mail-Verkehr der Berufungsklägerin mit der paritäti- schen Kommission vom September 2019 bestätigt diese zunächst, dass die Berufungs- beklagte bei ihnen als Reinigungsfachfrau gemeldet sei und als solche dem GAV nicht unterstellt sei (S. 96). Die Personalverantwortliche antwortete auf diese E-Mail, dass im Arbeitsvertrag auch «Hilfsarbeiter Verkauf für Aufbereitung Fahrzeuge» genannt werde. Die paritätische Kommission korrigierte daraufhin ihre Antwort und erklärte, als Hilfsar- beiter Verkauf für die Aufbereitung sei sie dem GAV unterstellt (S. 95). Aus dem E-Mailverkehr geht die eigentliche Anfrage der Berufungsklägerin nicht hervor. Auch nicht ihre Antwort auf die Frage der paritätischen Kommission, ob die Information stimme, dass die Mitarbeiterin bis Ende November 2017 im Unternehmen tätig gewesen sei. 4.4 Reinigungsfachfrau ist keine der in Art. 4 des GAV genannten Berufskategorien. Aus den Akten geht auch nicht hervor, dass die Berufungsbeklagte über eine der hiervor genannten Ausbildungen verfügen würde. Unbestimmt ist indes der Begriff des Gara- genmitarbeiters/ der Garagenmitarbeiterin. Hierbei handelt es sich um keine anerkannte Berufsausbildung mit Fähigkeitszeugnis oder Berufsattest. Eine Definition des Berufs findet sich im Gesamtarbeitsvertrag nicht. Gemäss Allgemeinverbindlicherklärung 2014 sowie deren Verlängerungen in den Jah- ren 2016 und 2017 gilt der GAV für sämtliche Arbeitnehmer der genannten Arbeitgeber.

- 14 - Im Gegensatz zur Allgemeinverbindlicherklärung 2021, welche gewisse Arbeitnehmer ausnimmt, nämlich die Verantwortlichen im Unternehmen und die Lehrlinge, sieht die für den vorliegend relevanten Zeitraum massgebliche Allgemeinverbindlicherklärung keine solche Ausnahmen vor. Ohnehin würde die Berufungsbeklagte unter keine der genann- ten Ausnahmen fallen. Wie hiervor aufgeführt, gilt der GAV gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sämtliche Arbeitnehmer des gesamten Betriebs, auch für berufs- fremde Arbeitnehmer. Dass die Reinigung der Fahrzeuge oder der Gebäudeunterhalt einen eigenen Betrieb oder Betriebsteil der Berufungsklägerin bilden würde, wird weder behauptet, noch ergibt sich derlei aus den Akten. Die Berufungsbeklagte wurde nicht nur als Reinigungsfachfrau angestellt, sie hat unbe- strittenermassen auch Fahrzeuge gereinigt. Ihr zweiter Anstellungsvertrag wird als «Arbeitsvertrag für Garagenpersonal» bezeichnet und sie wird als «Hilfsarbeiter Verkauf für Aufbereitung Fahrzeuge» angestellt. Beides spricht dafür, dass die Berufungsbe- klagte als Garagenmitarbeiterin im Sinne des GAV tätig war. Zu Ihren Aufgaben gehörte neben der Reinigung der gesamten Gebäude auch die Fahrzeugaufbereitung und zu- mindest gemäss dem Arbeitsvertrag vom November 2013 auch der Verkauf von Dienst- leistungen und Zubehör. Dass die Berufungsbeklagte tatsächlich über die Reinigung des Gebäudes und der Fahrzeuge hinaus auch Dienstleistungen und Zubehör verkauft hätte, wird weder behauptet, noch geht derlei aus den Akten hervor. Die Geschäftsführerin der Berufungsklägerin macht in einem Schreiben an die Beru- fungsbeklagte (S. 56) geltend, sie hätten drei wirtschaftlich getrennte Betriebe: die Werk- statt, die Carrosserie sowie den Verkauf. Nur die Werkstatt sei dem GAV unterstellt. Bei der Carrosserie sei die Unterstellung freiwillig und das Unternehmen habe sich entschie- den, dies nicht zu tun. Die Aufbereitung der Fahrzeuge für den Verkauf falle unter die Kostenstelle der Carrosserie. Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb die Aufbereitung der Fahrzeuge für den Verkauf unter Carrosserie fallen sollte und nicht unter den Verkauf. Es ist jedoch für die rechtliche Beurteilung, ob ein Arbeitnehmer dem GAV unterstellt ist, ohnehin nicht relevant, unter welcher Kostenstelle die Berufungsklä- gerin den Lohn der Berufungsbeklagten verbucht. Relevant ist, für welchen Betrieb resp. Betriebsteil die Arbeitnehmerin effektiv tätig ist und ob dieser Betrieb/Betriebsteil dem GAV untersteht. Zudem ist dem GAV gemäss Art. 1 GAV 2013 und der entsprechenden Allgemeinverbindlicherklärung auch unterstellt, wer mit Fahrzeugen handelt. Folglich gilt der GAV auch für den Betrieb «Verkauf» der Berufungsklägerin. Als Garagenmitarbeite- rin resp. Mitarbeiterin im Bereich Verkauf war die Berufungsbeklagte dem GAV unter- stellt.

- 15 - Der GAV gilt gemäss der Allgemeinverbindlicherklärung für sämtliche Arbeitnehmer der dem GAV unterstellten Arbeitgeber. Die Berufungsbeklagte war Arbeitnehmerin der Be- rufungsklägerin, was unbestritten ist. Als solche hat sie sämtliche Gebäude der Beru- fungsklägerin gereinigt, ohne zu unterscheiden, welchem Betrieb resp. Betriebsteil diese zugeordnet werden. Sie unterstand daher als Reinigungsfachfrau dem GAV. Die Berufungsbeklagte war als Reinigungsfachfrau und als Hilfsarbeiterin Verkauf bei der Berufungsklägerin dem GAV unterstellt. Die Berufung ist nach dem Gesagten abzu- weisen. Die Berechnung der Differenz zwischen dem erhaltenen Lohn gemäss Arbeits- vertrag und dem der Berufungsbeklagten zustehenden Lohn gemäss GAV im Entscheid des Arbeitsgerichts wird von der Berufungsklägerin nicht beanstandet.

5. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, wel- che sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung umfassen (Art. 96, Art. 104 f. ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 und Art. 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (SGS/VS 173.8; GTar). Die Verteilung der Prozesskosten, die sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammensetzen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Kosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). 5.1 Sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch das Berufungsverfahren werden in der vorliegenden Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert unter Fr. 30‘000.-- keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). 5.2 Die Kostenlosigkeit betrifft jedoch nur die Gerichtskosten, nicht auch die Parteient- schädigung (Bundesgerichtsurteil 4A_194/2010 vom 17. November 2010 E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47; Rüegg/Rüegg, Basler Kommentar, 3. A., 2017, N. 1 zu Art. 114 ZPO). Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertre- ten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Sie beläuft sich bei einem Streitwert von rund Fr. 13'207.90 auf Fr. 2‘300.-- bis Fr. 3'300.-- (Art. 32 Abs. 2 GTar). Dabei ist für das Berufungsverfah- ren ein Reduktionsfaktor von 60% zu berücksichtigen (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar). Inner- halb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie die vom

- 16 - Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). Die Berufungsklägerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteient- schädigung. Im Berufungsverfahren war die Berufungsbeklagte nicht vertreten und sie liess sich nicht vernehmen. Weder beantragte sie eine Parteientschädigung, noch ist ihr ein Aufwand entstanden, der eine solche rechtfertigen würde. Es werden daher im Be- rufungsverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Berufung vom 16. März 2021 wird abgewiesen und der Entscheid des Arbeits- gerichts vom 12. Oktober 2020 bestätigt wie folgt:

1. Die X _________ AG zahlt Y _________ netto eine Lohndifferenz von  CHF 1'693.40 für das Jahr 2015; Bestehend aus der Differenz des überwiesenen Nettolohnes im Betrag von CHF 37’769.30 und des geschuldeten Nettolohnes im Betrag von CHF 39’462.70; Der geschuldete Bruttolohn berechnet sich aus der Anzahl der geleisteten Stunden (1'897.81) zu CHF 20.90 pro Stunde sowie dem Krankentaggeld im Betrag von CHF 605.80, entsprechend CHF 40’270.05, hiervon zuzüglich 9.9% für den Ferien- und Feiertagsan- spruch im Betrag von CHF 3'986.75, zuzüglich 8.33% für den 13. Monatslohnanspruch im Betrag von CHF 3'361.35, entsprechend CHF 47'618.15; Der geschuldete Nettolohn berechnet sich aus dem Bruttolohn im Betrag von CHF 47'618.15, abzüglich der Arbeitnehmerbeiträge von 5.45% für die AHV/IV/EO im Be- trag von CHF 2'595.20, abzüglich von 1.1% für die ALV im Betrag von CHF 523.80, abzüg- lich des Beitrages von 1.5% für die Krankentaggeldversicherung im Betrag von CHF 714.30, abzüglich des Beitrages von 2.28% für die Unfallversicherung im Betrag von CHF 1'085.70, abzüglich des Beitrages von CHF 3'093.60 für die berufliche Vorsorge und CHF 142.85 für die Familienzulagen, entsprechend 39’462.70  CHF 3'544.25 für das Jahr 2016; Bestehend aus der Differenz des überwiesenen Nettolohnes im Betrag von CHF 33'551.55 und des geschuldeten Nettolohnes im Betrag von CHF 37'095.80; Der geschuldete Bruttolohn besteht für die Monate Januar bis Juni 2016 aus der Anzahl geleisteten Stunden (762.30) multipliziert mit dem Stundenlohn von CHF 20.95, entspre- chend CHF 15'970.20, zuzüglich dem Lohn für die Monate Juli bis Dezember 2016 im Betrag

- 17 - von CHF 20'645.15, zuzüglich dem Krankentaggeld im Betrag von CHF 2’741.40, entspre- chend CHF 39'356.75, hiervon zuzüglich 9.9% für den Ferien-und Feiertagsanspruch im Betrag von CHF 1’852.45, zuzüglich 8.33% für den 13. Monatslohnanspruch im Betrag von CHF 3'485.60, entsprechend CHF 44’694.80; Der geschuldete Nettolohn berechnet sich aus dem Bruttolohn im Betrag von CHF 44’694.80, abzüglich der Arbeitnehmerbeiträge von 5.125% für die AHV/IV/EO im Be- trag von CHF 2’290.60, abzüglich von 1.1 % für die ALV im Betrag von CHF 491.65, abzü- glich des Beitrages von 1.5% für die Krankentaggeldversicherung im Betrag von CHF 670.40, abzüglich des Beitrages von 2.14% für die Unfallversicherung im Betrag von CHF 956.50, abzüglich der Beiträge von CHF 3'055.80 für die berufliche Vorsorge und CHF 134.10 für die Familienzulagen; entsprechend CHF 37'095.80;  CHF 3'919.55 für das Jahr 2017; Bestehend aus der Differenz des überwiesenen Nettolohnes im Betrag von CHF 34’272.70 und des geschuldeten Nettolohnes im Betrag von CHF 38’192.25; Der geschuldete Bruttolohn berechnet sich aus dem Lohn für die Monate Januar bis November 2017 im Betrag von CHF 42’188.20, zuzüglich des 13. Monatslohnes von 8.33% im Betrag von CHF 3'514.30, entsprechend CHF 45’702.50; Der geschuldete Nettolohn berechnet sich aus dem Bruttolohn im Betrag von CHF 45’702.50, abzüglich der Arbeitnehmerbeiträge von 5.125% für die AHV/IV/EO im Be- trag von CHF 2’342.25, abzüglich von 1.1 % für die ALV im Betrag von CHF 502.75, abzü- glich des Beitrages von 1.5% für die Krankentaggeldversicherung im Betrag von CHF 685.55, abzüglich des Beitrages von 2.14% für die Unfallversicherung im Betrag von CHF 1'042.00, abzüglich der Beiträge von CHF 2'800.60 für die berufliche Vorsorge und CHF 137.10 für die Familienzulagen; entsprechend CHF 38’192.25; d.h. insgesamt einen Betrag von netto CHF 9'157.20. Auf diesen Betrag sind die Sozialversiche- rungsbeiträge mit den entsprechenden Organen abzurechnen.

2. Die X _________ AG zahlt Y _________ eine Entschädigung von Fr. 2'000.--

3. Es werden keine Kosten erhoben. 2. Es werden im Berufungsverfahren weder Gerichtskosten erhoben noch Parteient- schädigungen zugesprochen.

Sitten, 21. März 2022